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für den Winterdienst

Die Rechtslage über den Winterdienst

Zunächst einmal gilt festzustellen, dass es eigentlich dem Aufgabenbereich der Gemeinden und der Städte zugrunde liegt, sich um den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu kümmern. Jedoch wird die Verkehrssicherungspflicht meistens per Satzung auf die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen. Dabei werden Formalitäten, wie etwa Zeitpunkt sowie Häufigkeit der Schneeräumungen oder Streuungen auch von den Gemeinden oder Städten festgelegt. Hierbei ist festzuhalten, dass das Streuen Vorrang vor den Räumungen hat. Unumgänglich im Rahmen dieser Vorschriften ist das frühe Aufstehen, denn ab 7.00 Uhr muss bereits zum ersten Mal geräumt und gestreut worden sein. (an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr) In der Regel enden diese Pflichten um 20.00, es kann zu Abweichungen kommen. Denn der BGH hat in einem Urteil zur Streupflicht erklärt: (…)„Bei starkem Schneefall muss mehrmals am Tag geräumt und gegebenenfalls gestreut werden.“ (BGH, Az. VI ZR 49/83) Als Streugut zulässig ist Sand, Asche oder Splitt. Salz wird in den meisten Satzungen der Gemeinden und Städten verboten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald alles abgetaut ist.

Winterdienst
Winterdienst

Wer haftet bei Unfällen?

Falls es zu Unfällen, aufgrund bspw. glatter Gehwege kommen sollte,
haftet in der Regel der Haus- bzw. Grundstückseigentümer.
In Mehrfamilienmietshäusern kann gegebenenfalls der Vermieter in
einer Hausordnung die Mieter in die Pflicht nehmen und die
Streupflicht auf diese übertragen. Trotz dessen entbindet diese
Übertragung der Streupflicht den Vermieter nicht jeglicher
Verantwortbarkeit, denn es gilt eine Überwachungspflicht bezogen
auf die Einhaltung der Umsetzung, der in der Hausordnung
geregelten Streupflicht, bei Verstoß dieser Überwachungspflicht
können die Eigentümer bei einem Schadensfall haftbar gemacht
werden.​
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